Allgemeine Geschäftsbedingungen der BÄKO (AGB)

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen der BÄKO, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  2. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die BÄKO ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
    Abweichungen von diesen AGB bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
  4. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die BÄKO Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zulässig – EDV-mäßig speichert und verarbeitet.

II. Angebot und Auftragsannahme

  1. Angebote der BÄKO sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für die BÄKO nur verbindlich, soweit die BÄKO sie bestätigt, ihnen durch Lieferung oder Leistungserbringungen nachkommt oder die BÄKO nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht. Abweichend von II. 1. Satz 1 bedarf es bei Investitionsgütern, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Vertragsannahme durch die BÄKO.
  2. Die durch die BÄKO z.B. in Prospekten, Katalogen, Homepage, Rundschreiben oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen unterbreiteten Leistungsbeschreibungen der Produkte sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die BÄKO übernimmt im Zweifel keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen der BÄKO über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die BÄKO Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeiten angenommen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden oder vergleichbare Umstände – auch bei Vorlieferanten der BÄKO – unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist die BÄKO berechtigt, ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

III. Preise und Berechnung

  1. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial, Fracht, Zoll-, Steuererhöhungen – ein, so kann die BÄKO den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.
  2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
  3. Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen für Verpackungsmaterial und Transportmittel (z.B. Rollbehälter, Paletten, Container, Kästen, Flaschen und andere Behältnisse) gehen zu Lasten des Kunden.
    IV. Verpackung, Versicherung und Versand
    1. Die Lieferungen erfolgen im Rahmen der normalen Liefertouren und üblichen Geschäftszeit frei Haus. Bei einem Warenwert unter € 250,- ist die BÄKO berechtigt, vom Kunden eine Frachtkostenpauschale zu erheben.
  4. Leihverpackungen und Transportmittel sind – soweit nicht anders vereinbart – vom Kunden unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich die BÄKO vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
  5. Transportversicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  6. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern i.S.d. Verpackungsverordnung anfallen, sorgt der Kunde für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen und trägt die hierfür anfallenden Kosten.

V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Es gilt die vereinbarte Lieferzeit. Diese gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager zum vereinbarten Zeitpunkt verlassen hat, oder die Abholbereitschaft angezeigt wurde.
  2. Die BÄKO ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.
  3. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der BÄKO.
  4. Die BÄKO kann vom Vertrag zurücktreten (Lieferpflicht entfällt), sofern über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder das – auch vorläufige – Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  5. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik oder vergleichbare Umstände – auch bei Vorlieferanten der BÄKO – unmöglich oder übermäßig erschwert, ist die BÄKO berechtigt, ohne Schadenersatzpflicht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der BÄKO durch deren Vorlieferanten ist die BÄKO von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung sorgfältig getroffen hat und dem Kunden gegenüber die Nichterfüllung erklärt hat.
  6. Bei Lieferverzug von Sonderbestellungen (insbesondere speziell nach Kundenwünschen angefertigte Investitions- und Verkaufsgüter) gilt Folgendes: Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug der BÄKO erst nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungs- oder Rücktrittsandrohung gegeben. Die Nachfrist beträgt mindestens 1/4 der vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 8 Arbeitstage und beginnt mit dem Ende der Lieferfrist.

VI. Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Ist die Ware übergabe-, versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Annahme, Versendung bzw. Abholung oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-, Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
  2. Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit, Verunreinigung und Einsatzzweck prüfen und ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Ware bei der Anlieferung mit dem Lieferschein abzugleichen und etwaige Abweichungen zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken sowie den Lieferschein abzuzeichnen.
    Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich schriftlich nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Die Rüge muss bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels, im Übrigen innerhalb von 2 Tagen erfolgen.
    Bei Versäumen der vorgenannten Fristen und Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt, verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.
  3. Die BÄKO leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass diese nach deren Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder – falls möglich – unentgeltlich die Ware nachbessert (Nacherfüllung) oder den Kaufpreis angemessen mindert (Minderung).
  4. Der Kunde kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird.
  5. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Sachen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in Fällen der Haftung nach Produkthaftungsgesetz und bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BÄKO nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet.
  6. Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuen Sachen in 12 Monaten, beginnend mit der Anlieferung der Sache. Für Rückgriffsansprüche gilt § 479 BGB.
  7. Eine Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung der Ware erfolgt durch das Fahrpersonal, in anderen Fällen, insbesondere bei späterer Mängelrüge, darf die Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von der BÄKO ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben werden.
  8. Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.

VII. Zahlung und Kreditgewährung

  1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ein Zahlungsziel wird nicht eingeräumt, hierzu bedarf es einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
    Die Zahlung erfolgt grundsätzlich und je nach Vereinbarung durch Bankabbuchung, Einzugsermächtigung / Lastschrift, Überweisung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug.
    Zahlungen durch Überweisungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist vorbehaltlos auf dem Konto der BÄKO eingehen.
    Erfolgt die Zahlung durch Einzugsermächtigungs-Lastschrift, gilt mangels ausdrücklicher Zustimmung zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos widerspricht. Die BÄKO verpflichtet sich, den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei Fristbeginn (jeweiliger Lastschrifteinzug) auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs besonders hinzuweisen. Rücklastschriftkosten gehen zu Lasten des Kunden.
    Sofern keine Tilgungsbestimmung erfolgt und die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen Tilgung aller Forderungen ausreicht, werden bei der BÄKO eingehende Zahlungen zunächst auf etwaige Zinsen und Kosten, sodann auf offene Forderungen aus Wartungsverträgen, Beratungsleistungen und anderen Dienstleistungen, sodann auf die Lieferung von Rohstoffen, Handelswaren, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich Verpackungsmaterial, und zuletzt auf Forderungen aus der Lieferung von Maschinen und Geräten, innerhalb der vorgenannten Warengruppen immer zunächst auf die älteste Forderung verrechnet.
    Die Verrechnung von Zahlungen nach vorstehendem Satz gilt sinngemäß für Forderungen aus Abzahlungsvereinbarungen und/oder Finanzierungen bzw. bei Umbuchungen vom Kontokorrentkonto auf Abzahlungskonten.
  2. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel bedarf der Zustimmung der BÄKO und erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Annahme durch die Hausbank der BÄKO.
    Spesen und Kosten für die Hereingabe sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
    Spesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
  4. Die BÄKO ist berechtigt, vom Kunden ohne besonderen Nachweis als Schadens­pauschale vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.
  5. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist die BÄKO berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  6. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann die BÄKO bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung Zug um Zug verlangen.
    Kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen der BÄKO nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die BÄKO vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  7. Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung schriftlich Einwendungen erhebt; der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet.
  8. Eine Kreditierung bzw. Stundung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde der BÄKO auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende Kreditsicherheiten, z.B. in Form der Bankbürgschaft, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der BÄKO vertraulich behandelt.

VIII. Rechte zugunsten der BÄKO bei Mitgliedschaft des Kunden

  1. Kunde und BÄKO sind sich darüber einig, dass – sofern der Kunde Genossenschaftsmitglied der BÄKO ist oder wird – die BÄKO bei Erwerb der Mitgliedschaft ein Pfandrecht an dem jeweiligen Geschäftsguthaben zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der BÄKO gegenüber dem Kunden erwirbt.

IX. Eigentumsvorbehalte, Abtretungen

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und zukünftig noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der BÄKO. Erst danach geht das Eigentum auf den Kunden über. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, Abzahlungsvereinbarung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die BÄKO, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der BÄKO. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der BÄKO gehörender Ware erwirbt die BÄKO Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der BÄKO gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die BÄKO Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung Eigentum, so überträgt er schon jetzt an die BÄKO Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der BÄKO stehende neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der BÄKO gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die BÄKO ab; diese nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der BÄKO zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der BÄKO steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert der BÄKO am Miteigentum gemäß IX. 2. Satz 3 entspricht. Vorstehendes gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gem. IX. 3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung des Kunden.
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen und Rechte gemäß diesen AGB tatsächlich auf die BÄKO übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Factoring ist der Kunde nicht berechtigt.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die BÄKO berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und die Rückgabe bis zur Zahlung des Kaufpreises zu verweigern und das Vorbehaltsgut zu verwerten. Eine Verwertung kann auch durch Übernahme durch die BÄKO zum Schätzwert erfolgen.
  6. Die BÄKO ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der nach diesen Bedingungen abgetretenen Forderungen. Die BÄKO wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der BÄKO hat der Kunde jederzeit unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die BÄKO ist ermächtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die BÄKO unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  9. Die für die BÄKO bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
  10. Die BÄKO verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er der BÄKO nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen der BÄKO nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen der BÄKO um mehr als 10 % übersteigen. Entstehen bei der Verarbeitung Rechte Dritter gemäß IX. dieser Bedingungen, erklärt die BÄKO auf Verlangen des Dritten die Freigabe nach Maßgabe dieser Ziffer, wenn der Dritte der BÄKO entsprechend deren Miteigentumsanteil schuldrechtlichen Wertausgleich leistet.
  11. Hinsichtlich der Waren, für die die BÄKO die Zentralregulierung mit oder ohne Delkredere vornimmt, überträgt der Vertragslieferant das Eigentum und/oder das Anwartschaftsrecht am Eigentum an die BÄKO. Geht das Eigentum und/oder das Anwartschaftsrecht nicht vom Vertragslieferanten auf die BÄKO über, überträgt der Kunde für den Fall der Zentralregulierung durch die BÄKO im Voraus das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht an der auf der Rechung umseitig aufgeführten Ware auf die BÄKO. Kunde und die BÄKO sind sich einig, dass das Eigentum an der auf der Rechung aufgeführten Ware bzw. das Anwartschaftsrecht auf die BÄKO übergeht. Die Übergabe der Ware wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Ware in Besitz nimmt und unentgeltlich verwahrt. Hat der Kunde nicht den unmittelbaren Besitz an der Ware, so wird die Übergabe an die BÄKO durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den jeweiligen Besitzer ersetzt

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel, die Klage und Scheckklagen, ist das für den Hauptsitz der BÄKO zuständige Gericht.
  2. Es gelten ergänzend die Regeln und Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., die in den Geschäftsräumen der BÄKO eingesehen werden bzw. auf Verlangen ausgehändigt werden.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, dies gilt auch, wenn der Kunde seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.